Bericht über den Stand der Lärmminderungsplanung und Aufstellung eines Lärmminderungsplanes für Neukirchen-Vluyn

Zum Antrag: 20210217 BGU Lärmminderungsplanung

Sehr geehrter Herr Ridder,
die SPD-Fraktion beantragt die Aufnahme des Tagesordnungspunktes:
Bericht über den Stand der Lärmminderungsplanung und Aufstellung eines Lärmminderungsplanes für Neukirchen-Vluyn
Beschlussvorschlag:
Dem Bau-, Grünflächen- und Umweltausschuss ist ein Bericht über den aktuellen Stand der Lärm-minderungsplanung vorzulegen. Unter Nutzung der Daten zur Verkehrszählung 2021 sind Maßnahmen zur Lärmminderung vorzuschlagen und mit Fachbehörden abzustimmen.
Begründung:
Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) führt zu den Grundlagen folgendes aus:
In der Bundesrepublik Deutschland (und in den meisten anderen Staaten) existieren quellenartenbezogene Bewertungsverfahren mit unterschiedlichen Anforderungen an die Geräuschimmissionen. Über lange Zeit erfolgte die Beurteilung einer alltäglichen Geräuschimmissionssituation mit einer größeren Anzahl zusammen einwirkender Quellenarten z. B. aus Gewerbe, Straßen, Eisenbahn- und Flugverkehr so, dass jede Quellenart nach ihrem eigenen Verfahren getrennt ohne Blick auf die anderen zugleich einwirkenden Quellenarten beurteilt wurde.
Auf Grund der Rechtsentwicklung der letzten Jahre ist die Immission auf der Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) jedoch in ihrer Gesamtheit und nicht getrennt nach der Art der Quellen zu bewerten. Dies war einer der Gründe, weshalb der Gesetzgeber in 1990 das BImSchG um den § 47a „Lärmminderungspläne“ erweitert hat.
Danach ist in solchen Gebieten der Bundesrepublik, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkung auf die Umwelt festzustellen. Wenn dort nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, wenn zugleich die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert, und wenn es sich bei diesen Gebieten um Wohngebiete oder andere schutzwürdige Gebiete handelt, sind Strategien zur Minderung der Belastung (Lärmminderungspläne – LMP) aufzustellen.

Zur Konkretisierung der Vorgehensweise hat die Landesregierung für NRW mit dem Ziel eines landeseinheitlichen Vollzugs eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 47a BImSchG erlassen. Zuständige Stellen im Land Nordrhein-Westfalen für die Feststellungen über die Belastungen durch Geräuschquellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sind die Gemeinden sowie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen sind in NRW wegen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Gemeinden nach Rücksprache mit dem LANUV zuständig. LANUV (nrw.de)
Dabei ist die einschlägige Verwaltungsvorschrift zum BImschG zu beachten (vvbimschg.pdf (nrw.de)).
Eine Lärmschutzkartierung liegt nach dem LANUV für Neukirchen-Vluyn mit Stand vom 31.1.2018 vor. (05170028_Ergebnis.rtf (nrw.de)). Danach ergab sich Folgendes:

Periodische Verkehrszählungen (Straßenverkehrszählungen)
In 5-Jahres-Intervallen finden bundesweit sogenannte Straßenverkehrszählungen (SVZ) auf Bundesfern- und Landesstraßen statt, die in der Zuständigkeit von Kreisen und Gemeinden auch auf das nachgeordnete Straßennetz ausgedehnt werden können.
Die ursprünglich im Jahr 2020 vorgesehene Straßenverkehrszählung musste im Zuge der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben werden. Mit Ergebnissen, die wie in der Vergangenheit in Form von Verkehrsstärkenkarten zugänglich gemacht werden sollen, kann daher voraussichtlich erst im Herbst 2022 gerechnet werden. (https://www.vm.nrw.de/verkehr/ strasse/Strassenverkehr/Verkehrszaehlungen/index.php)
Gravierende Veränderungen der Verkehrsbelastung sind jedoch dabei nicht zu erwarten, so dass vorbereitende Arbeiten bereits jetzt erfolgen können.

About the author